| Satzung des Radsport-Vereins Sturmvogel München1952 e.V. |
|
§ Bezeichnung
I Allgemeine Bestimmungen
- Name, Sitz, Zweck, Vereinsvermögen, Verbandsmitgliedschaften
- Beiträge, Vereinsmittel, Vergütungen für die Vereinstätigkeit
II Mitgliedschaft
- Erwerb der Mitgliedschaft
- Beendigung der Mitgliedschaft
- Disziplinarmaßnahmen
- Ehrenordnung
III Organe
- Vereinsorgane
- Mitgliederversammlung
- Ausschüsse
- Vorstand
IV Besondere Bestimmungen
- Abteilungen
- Beschlussfassung und Protokollierung
- Stimmrecht und Wählbarkeit
- Wahlen
- Kassenprüfung
- Haftungsausschluss
- Gleichbehandlung
- Auflösung des Vereins
|
§ 1 Name, Sitz, Zweck, Vereinsvermögen, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaften
- Der im Juni 1952 in München gegründete Radsportverein führt den Namen “Radsport-Verein Sturmvogel München 1952″. Der Verein hat seinen Sitz in München. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München Bd. 45 Nr. 65 am 07. März 1955 eingetragen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Amateursports.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist politisch und religiös neutral.
- Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes (BLSV), des Bayerischen Radsportverbands (BRV) und des Bund Deutscher Radfahrer (BDR).
|
§ 2 Beiträge, Vereinsmittel, Vergütungen für die Vereinstätigkeit
- Der jährliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag bleibt in seiner Höhe unverändert, solange keine Neufestsetzung durch einen Änderungsantrag in einer Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung – auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a EStG – ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 4 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
- Der Ausschuss Wirtschaft und Finanzen erstellt vor Beginn eines jeden Kalenderjahres einen Haushaltsplan, der vom Vorstand zu genehmigen, und der Mitgliederversammlung in der Jahreshauptversammlung vorzustellen ist.
|
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
|
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten bekannt zu geben. Der Betroffene kann den Beschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Verstreicht die Anfechtungsfrist fruchtlos, so wird der Beschluss wirksam. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seine Entscheidung für sofort vollziehbar erklären.
- Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate
vergangen sind. |
|
§ 5 Disziplinarmaßnahmen
Gegen Mitglieder, die trotz Abmahnung gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
- der Verweis als erste Maßnahme und danach wahlweise
- eine angemessene Geldstrafe oder
- ein zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen. |
§ 6 Ehrenordnung
- Personen mit besonderen, herausragenden Verdiensten für den Verein und die Verwirklichung der Vereinsziele ehrt der Verein mit angemessener Wertschätzung.
- Einzelheiten hierzu regelt die Ehrenordnung des Vereins, Insbesondere regelt die Ehrenordnung
- die Voraussetzungen für die Ehrung,
- die Zuständigkeit für die Ernennung sowie das Vorschlagswesen,
- die mit der Ehrung verbundenen Rechte wie Beitragsbefreiung, Stimmrechte, Teilnahme an Vereinsveranstaltungen etc.
- Die Ehrenordnung ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
|
| § 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- die Ausschüsse
- der Vorstand
- der geschäftsführende Vorstand
|
§ 8 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr im ersten Quartal statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
- der Vorstand beschließt oder
- ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand für das Ressort Geschäftsstelle und Administration beantragt hat.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand. Zwischen dem Tage der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Auf der Hompage des Vereins soll auf die Mitgliederversammlung jeweils besonders hingewiesen werden.
- Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
- Bericht des Vorstands für das Ressort Sport
- Bericht des Vorstands für das Ressort Wirtschaft und Finanzen
- Bericht der Kassenprüfer
- Bericht des Vorstands für das Ressort Kommunikation
- Bericht des Vorstands für das Ressort Administration und allgemeine Organisation
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen bzw. Mandatsbestätigungen (§ 14, Abs1, Satz 3), soweit diese erforderlich sind
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand für das Ressort Kommunikation geleitet. Die Versammlungsergebnisse werden vom Schriftführer protokolliert.
- Die Beschlüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme. des Vorstandes für das Ressort Sport den Ausschlag.
- Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Anträge können gestellt werden;
- von den Mitgliedern,
- vom Vorstand,
- von den Ausschüssen und
- von den Abteilungen.
- Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorstand für das Ressort Administration und allgemeine Organisation des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
- Abstimmungen erfolgen per Akklamation, wenn nicht mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder geheime Abstimmung beantragen.
|
§ 9 Ausschüsse
- Für nachgenannte Ressorts sind Ausschüsse zu bilden:
- Sport
- Wirtschaft und Finanzen
- Kommunikation
- Administration und allgemeine Organisation
- Dem Ausschuss „Sport“ gehören an
- der Vorstand für das Ressort Sport, der den Ausschussvorsitz führt,
- zwei sportliche Leiter,
- zwei Jugendsportleiter,
- der Leiter Breitensport
- dem Ausschuss „Wirtschaft und Finanzen“ gehören an
- der Vorstand für das Ressort Wirtschaft und Finanzen, der den Ausschussvorsitz führt,
- der Kassier,
- zwei Sponsorenbetreuer
- dem Ausschuss „Kommunikation“ gehören an
- der Vorstand für das Ressort Kommunikation, der den Ausschussvorsitz führt,
- zwei Pressesprecher
- der Leiter elektronische Medien
- dem Ausschuss „Administration und allgemeine Organisation“ gehören an
- der Vorstand für das Ressort Administration und allgemeine Organisation, der den Ausschussvorsitz führt,
- zwei Schriftführer
- Die Ausschüsse können durch eigene Mehrheitsbeschlüsse weitere Vereinsmitglieder zur Mitarbeit in den Ausschüssen aufnehmen. Ein Ausschussstimmrecht steht diesen nicht zu.
- Die Ausschüsse regeln ihre Aufgabenverteilung, die Zuständigkeiten und die Art und Weise ihrer Arbeit in einer Geschäftsordnung.
|
§ 10 Vorstand
- Den Vorstand bilden fünf Personen:
- der Vorstand für das Ressort Sport
- der Vorstand für das Ressort Wirtschaft und Finanzen
- der Vorstand für das Ressort Kommunikation
- der Vorstand für das Ressort Administration und allgemeine Organisation
- der Vorstand ohne besondere Ressortverantwortung
- Dem Vorstand obliegt die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand regelt seine Aufgabenverteilung, die Zuständigkeiten und die Art und Weise seiner Arbeit in einer Geschäftsordnung.
- Den geschäftsführenden Vorstand bilden 4 Personen:
- der Vorstand für das Ressort Sport
- der Vorstand für das Ressort Wirtschaft und Finanzen
- der Vorstand für das Ressort Kommunikation
- der Vorstand für das Ressort Administration und allgemeine Organisation
- Der geschäftsführende Vorstand ist der Vorstand i.S.d. § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Dabei vertreten je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands den Verein gemeinschaftlich.
- Im Innenverhältnis ist der geschäftsführende Vorstand an die Beschlüsse des Gesamtvorstands gebunden. Bei Zuwiderhandlungen und eigenmächtigem Handeln haften die satzungswidrig handelnden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gegenüber dem Verein persönlich.
|
§ 11 Abteilungen
- Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
- Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter, den Jugendwart und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
- Abteilungsleiter, Stellvertreter, Jugendwart und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 8 der Satzung entsprechend. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
- Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.
|
§ 12 Beschlussfassung und Protokollierung
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in einfacher Mehrheit seiner Mitglieder in Sitzungen, zu denen er mit einer Frist von einer Woche schriftlich oder mit elektronischen Kommunikationsmitteln einlädt. Abwesende Mitglieder des Vorstands können sich in den Sitzungen durch ein anderes, anwesendes Mitglied des Vorstands bzw. durch ein Mitglied des eigenen Ausschusses vertreten lassen. Beschlüsse können auch außerhalb von Sitzungen schriftlich, im Wege der Telekommunikation oder im Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied einem solchen Verfahren innerhalb einer vom Einladenden zu bestimmenden angemessenen Frist widerspricht.
- Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse jeweils in einfacher Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder in Sitzungen, zu denen der jeweilige Ausschutzvorsitzende mit einer Frist von einer Woche schriftlich oder mit elektronischen Kommunikationsmitteln einlädt. Die Ausschüsse sind jeweils beschlussfähig, wenn drei stimmberechtigte Mitglieder durch Stimmabgabe oder Stimmenthaltung an der Beschlussfassung teilnehmen. Abwesende, stimmberechtigte Ausschussmitglieder können sich in den Sitzungen durch ein anderes, anwesendes, stimmberechtigtes Ausschussmitglied vertreten lassen. Beschlüsse können auch außerhalb von Sitzungen schriftlich, im Wege der Telekommunikation oder im Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn kein Ausschussmitglied einem solchen Verfahren innerhalb einer vom Einladenden zu bestimmenden angemessenen Frist widerspricht.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstands, der Ausschüsse sowie der Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
|
§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr.
- Bei der Wahl der Jugendsportleiter steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr an zu.
- Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen als Gäste teilnehmen.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter vorlegt.
- Zu Mitgliedern des Vorstands können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins gewählt werden.
- Zu Ausschussmitgliedern, ausgenommen die Ausschussvorsitzenden, können ausnahmsweise auch jugendliche Vereinsmitglieder vom vollendeten 14. Lebensjahr an gewählt werden, wenn Sie die erforderliche Qualifikation und persönliche Eignung nach Ansicht des jeweiligen Ausschussvorsitzenden besitzen.
|
§ 14 Wahlen
- Die Mitglieder des Vorstands gem. § 10, Abs. 1) a) bis e) und die Mitglieder der Ausschüsse gem. § 9, Abs. 2) bis 5) sowie die Abteilungsleiter und die Kassenprüfer werden auf unbestimmte Dauer gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Die gewählten Mandatsträger müssen sich jedoch in der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) das Vertrauen aussprechen lassen, um weiterhin im Amt zu bleiben. Kann keine Stimmenmehrheit erzielt werden, so muss für das jeweilige Mandat Neuwahl erfolgen.
- Die gewählten Mandatsträger bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Sie können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt.
|
| § 15 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands. |
|
§ 16 Haftungsausschluss
- Muss sich der Verein das Verhalten eines Vorstands- oder Ausschussmitglieds oder eines sonstigen Bediensteten gemäß § 31 BGB bzw. § 831 BGB oder aus einem sonstigen Grund zurechnen lassen, so haftet er den dieser Satzung unterworfenen Personen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Person, für die der Verein einzustehen hat.
- Hat ein Mitglied einem anderen Mitglied bei der Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten oder bei der Erfüllung von Mitgliedschaftspflichten einen Personen- oder Sachschaden zugefügt, so haftet das schadensstiftende Mitglied nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten.
- Vorstands- und Ausschussmitglieder haften für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen ihrer Organschaft oder der Geschäftsordnung im Innenverhältnis gegenüber dem Verein nur bei vorsätzlichem Verhalten.
|
| § 17 Gleichbehandlung
Alle in dieser Satzung mit männlichen Bezeichnungen genannten Organe, Funktionen, Mandate oder Ämter können in gleicher Weise von Frauen und Männern wahrgenommen werden. |
§ 18 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt “Auflösung des Vereins” stehen.
- Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
- der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von vier Fünftel seiner Mitglieder beschlossen hat oder
- von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
- Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden (§ 48 BGB). Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
- Nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Bayerischen Radsport-Verband e.V., Georg-Brauchle-Ring 93 in 80992 München mit der Zweckbestimmung, dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Verbands-Jugendarbeit zu verwenden.
|
| Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 09.02.2010 genehmigt.
München, den 9. Februar 2010 |
|